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   OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20   

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OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20 (https://dejure.org/2022,14171)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.05.2022 - 3 C 16/20 (https://dejure.org/2022,14171)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 (https://dejure.org/2022,14171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 § 7 Abs. 1, SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 § 7 Abs. 2, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel; Ausnahmeregelung; Teilflächenabsperrverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag eines Elektronikfachmarktes gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 bleibt ohne Erfolg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    An diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115).

    Gemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber für seine der Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei insbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungsstufen, deren Kenngrößen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und Mitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Frühjahr 2020 bestehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist.".

    Erfolgt dabei der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185 m. w. N.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 204 m. w. N.).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, der daraufhin zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat, was wiederum bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen voraussetzt, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216 f. m. w. N.).

    Letztere lagen auch nicht vor und konnten vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit des Ergreifens von Maßnahmen in der konkreten Situation im Hinblick auf die anderenfalls drohenden erheblichen Gefahren für überragend wichtige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, auch nicht verlangt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 186 ff.).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann überschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris Rn. 59).

    Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28).

    Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Entwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    § 7 SächsCoronaSchVO verstoße zudem in mehrfacher Weise gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Insoweit werde auf den Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 (e. A.) u. a. - verwiesen, den dieser in Kenntnis des vollständigen Beschlusses des Senats vom 29. April 2020 (- 3 B 146/20 -) getroffen habe, und mache sich die Antragstellerin die dortigen Ausführungen zur Unwirksamkeit von § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO zu eigen.

    Mit Beschluss vom 30. April 2020 hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof im Verfahren 61-IV-20 (e. A.) u. a. auf den Antrag der Antragstellerin hin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in dessen Eilentscheidung vom 30. April 2020 (- Vf. 61-IV-20 [e.A.] u. a. -), wonach § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz SächsCoronaSchVO mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Normgeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies setzt wiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

    Wird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Normgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Dies ergibt sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8).

    Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im Falle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.).

  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Soweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis dahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die "Reaktionszeit" zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung von Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren in der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt angesehen hat, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil im Gegensatz zu der Verordnung vom 15. September 2020, die der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde lag, die hier streitgegenständliche Verordnung bereits am 20. April 2020 in Kraft getreten war (SächsOVG, Urt. v. 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 19).41 1.2 Der Senat geht - wie schon im vorangegangenen Eilverfahren - davon aus, dass die in § 7 SächsCoronaSchVO angeordnete Untersagung der Öffnung von Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt war, wonach die zuständige Behörde die "notwendigen Schutzmaßnahmen" zu treffen hat.

    Zur Verpflichtung zum Handeln bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG und den dabei - auch für die spätere gerichtliche Kontrolle - geltenden Maßstäben hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. bis 27 ausgeführt:.

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Auf dieser Grundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46).

    Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden (vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann hierbei in Rechnung gestellt werden (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff.).

    Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beachtung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und damit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris Rn. 128 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - 13 B 203/22

    Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beachtung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und damit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris Rn. 128 ff.).

    Entsprechende zeitlich begrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines "Lockerungsfahrplans" verletzen daher Art. 3 Abs. 1 GG nicht (OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris Rn. 128 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 67-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
    Dem stehe auch die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. April 2020 nicht entgegen, da der Verfassungsgerichtshof die Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen unangetastet gelassen habe und sodann die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Bestimmungen durch Beschluss vom 25. Juni 2020 (- Vf. 67-IV-20 [HS] -) als unzulässig verworfen und damit gerade keine Sachentscheidung zu deren Verfassungsmäßigkeit getroffen habe.

    Die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2020 im Verfahren Vf. 67-IV-20 (HS) mangels Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität als unzulässig verworfen.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 33.17

    Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

  • BVerwG, 29.01.2014 - 6 C 2.13

    Fernsehveranstalter; Änderung der Beteiligungsverhältnisse; medienrechtliche

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

  • OVG Sachsen, 21.04.2021 - 3 C 8/20

    Bestimmtheitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt; Wesentlichkeitsgrundsatz; Vorrang

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

    Oberfinanzdirektionen

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

  • VG Sigmaringen, 21.04.2020 - 14 K 1360/20

    Coronavirus; Einzelhandel; Öffnung; Verkaufsfläche; abgetrennte Fläche von 800 m²

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 21/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 67/21

    Corona-Pandemie; Schließungsanordnung gegenüber Babyfachmärkten;

  • OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21

    Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21

    Schließung des Einzelhandels, Bekleidungsgeschäft - Bekleidungsgeschäft;

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 C 15/20

    Corona, ; Parlamentsvorbehalt, ; Bestimmtheit, ; Sachverhaltsermittlung, ;

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 KN 127/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Aufhebung oder Außerkrafttreten

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

    Eine unwesentliche Änderung durch eine Nachfolgeregelung kann nicht nur durch formale Überarbeitungen stattfinden, sondern auch dann, wenn die Regelung inhaltlich erweitert oder beschränkt wird, sich im Kern jedoch nicht wesentlich unterscheidet wie es bei wie zum Beispiel bei vollständigen oder teilweisen Betriebsuntersagungen der Fall ist (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 11 für eben diese Rechtsänderung im Beschwerdeverfahren; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.3.2021, 1 S 677/21, juris Rn. 7).

    Dieses Ziel ist angesichts des Schutzauftrags des Verordnungsgebers legitim (ebenso OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 49; OVG Bremen, Beschl. v. 7.5.2020, 1 B 129/20, juris Rn. 22).

    Bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie im damaligen Zeitpunkt der Corona-Pandemie gegeben war, steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum u.a. hinsichtlich der Einschätzung der Eignung der ergriffenen Maßnahmen zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 185 ff. zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers; OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 44; OVG Bremen, Urt. v. 19.4.2022, 1 D 104/20, juris Rn. 83; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, 20 NE 20.793, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 110).

    Denn eindeutig gleich geeignete, mildere Mittel waren nicht ersichtlich (ebenso für parallele Regelungen in anderen Bundesländern: OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 49; OVG Bremen, Urt. v. 19.4.2022, 1 D 104/20, juris Rn. 95).

    So durften z.B. in Sachsen nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 6. Mai 2020 Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gar nicht, d.h. auch nicht in reduzierter Form öffnen (vgl. § 7 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO v. 17.4.2020; vom OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris, nicht als unverhältnismäßig beanstandet).

    Bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens und der Notwendigkeit, schnelle, effektive Entscheidungen in einer sich ständig verändernden Lage zur Gefahrenabwehr zu treffen, kann im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Infektionsgefahr jedoch keine so strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit eingefordert werden wie etwa im Steuerrecht (OVG Münster, Urt. v. 22.9.2022, 13 D 38/20.NE, juris Rn. 350; OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 49; OVG Bremen, Urt. v. 19.4.2022, 1 D 104/20, juris Rn. 109; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2020, 3 MR 23/29, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.4.2020, 13 MN 117/20, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; a.A.: VGH München, Urt. v. 6.10.2022, 20 N 20.794, juris Rn. 78; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.4.2020, a.a.O., juris Rn. 52).

    Die sachliche Differenzierung zwischen Vollsortimentern und auf diese Warengruppen im Schwerpunkt spezialisierten Märkten resultiert im Übrigen daraus, dass der Verordnungsgeber zu Recht auch die Bedarfe von Handwerkern und Gewerbetreibenden sichern wollte, um nicht aufschiebbare, dringende Reparaturen zu ermöglichen und um die Betriebe der Gewerbetreibenden nicht zusätzlich zu belasten (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.4.2020, 13 MN 117/20, juris Rn. 53).

    Hinzu kommt, dass bei Kfz- und Fahrradhändlern vermehrt eine Beratung in Anspruch genommen wird, die im Onlinehandel nicht in derselben Weise erfolgen kann (OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 49).

    Die Differenzierung zwischen großen Warenhäusern, die eine Vielzahl von Artikeln anbieten, und großflächigen Buchhändlern, die schwerpunktmäßig Bücher und Presseartikel verkaufen, durfte bezogen auf einen Teil der angebotenen Bücher und Pressartikel auf den gesteigerten Versorgungsauftrag in Bezug auf die Pressefreiheit, die Informationsfreiheit, die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 3 GG sowie schulische Bedarfe gestützt werden (OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.4.2020, juris Rn. 53).

  • VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Bei infektionsschutzrechtlichen Regelungen im Rahmen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 109; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 84).

    Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beachtung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und damit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.).

    Entsprechende zeitlich begrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines "Lockerungsfahrplans" verletzen daher Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit;

    Soweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis dahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die "Reaktionszeit" zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung von Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren in der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt angesehen hat, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil im Gegensatz zu der Verordnung vom 15. September 2020, die der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde lag, die hier streitgegenständliche Verordnung bereits am 20. April 2020 in Kraft getreten war (SächsOVG, Urt. v. 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 19; Urt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 40).

    2.1 Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Mai 2022 (- 3 C 16/20 -, juris Rn. 58 ff.) ausgeführt:.

    Entsprechende zeitlich begrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines "Lockerungsfahrplans" verletzen daher Art. 3 Abs. 1 GG nicht (OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris Rn. 128 ff.; (zu Vorstehendem insgesamt: SächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2022 a. a. O. Rn. 74-76).

  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8 /20 -, juris Rn. 15) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34).

    Auf die Senatsurteile vom 17. Mai 2022 (a. a. O. juris Rn. 39) und 21. April 2021 (a. a. O. juris Rn. 20 ff.) wird verwiesen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

    (a) Dies gilt insbesondere für die grundlegende Entscheidung des Verordnungsgebers, in § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bestimmte Geschäfte des Einzelhandels von der Schließungsanordnung in § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auszunehmen (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 93 f.; 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 135; 23. März 2021 - 3 EN 119/21 - juris Rn. 131; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 244; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 84; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2021 - 11 S 42/21 - juris Rn. 53; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. März 2021 - 2 KM 120/21 - juris Rn. 62; OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 103/21 - juris Rn. 35; Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 28a IfSG Rn. 183).
  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8 /20 -, juris Rn. 15) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34).

    Auf die Senatsurteile vom 17. Mai 2022 (a. a. O. juris Rn. 39) und 21. April (a. a. O. juris Rn. 20 ff.) wird verwiesen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

    In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - juris Rn. 39; OVG Bautzen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 49).
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

    Denn sie sind das Ergebnis einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des hier betroffenen Verwaltungsbereichs durch den jeweiligen Normgeber (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 33.17 - juris Rn. 16) und haben prägende Wirkung für nicht im Regelbeispielkatalog genannte, aber ebenfalls vom Anwendungsbereich der Norm erfasste Fälle (vgl. auch SächsOVG, U.v. 17.5.2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 88).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

    Die Corona-Eindämmungsverordnungen des Antragsgegners waren aufgrund der fortlaufenden Evaluierung und Anpassung der Maßnahmen auch intendiert und damit typischerweise auf so kurze Geltung angelegt, dass eine Überprüfung der Rechtsverordnungen ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nahezu ausgeschlossen wäre (ein nachträgliches Rechtsklärungsinteresse in Bezug auf zwischenzeitlich außer Kraft getretene Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels während der Corona-Pandemie ebenfalls annehmend: OVG Brem, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 - BeckRS 2022, 9393 Rn. 32; SächsOVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 35; ebenso in Bezug auf Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG in anderen Bereichen als dem Einzelhandel NdsOVG, Urteil vom 23. November 2021 - 13 KN 389/20 - juris Rn. 24 f.; differenzierend SaarlOVG: im Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 - juris Rn. 29 ein Feststellungsinteresse trotz schwerwiegenden Grundrechtseingriffs verneinend in Bezug auf vorübergehende Betriebsverbote, von denen inländische juristische Personen betroffen seien, da hier die erwerbswirtschaftliche Seite im Vordergrund stehe und der persönlichkeitsrechtliche Aspekte der Grundrechtsverwirklichung fehle; dagegen in Bezug auf eine GbR ein Feststellungsinteresse wegen eines in einer Betriebsuntersagung liegenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffs annehmend im Urteil vom 31. Mai 2022 - 2 C 319/20 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.853

    Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen zu unbestimmt

    Denn sie sind das Ergebnis einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des hier betroffenen Verwaltungsbereichs durch den jeweiligen Normgeber (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 33.17 - juris Rn. 16) und haben prägende Wirkung für nicht im Regelbeispielkatalog genannte, aber ebenfalls vom Anwendungsbereich der Norm erfasste Fälle (vgl. auch SächsOVG, U.v. 17.5.2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 88).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.1023

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20

    Hinreichende Bestimmtheit einer Norm; Regelbeispiele; "für die Grundversorgung

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